Porträtfoto von Rechtsanwalt Martin Leufgen
Niels C. Fleischhauer

Niels C. Fleischhauer

Kündigungsfrist von Ärzten: wie Sie schnellstmöglich den Tarifvertrag kündigen (TV-Ärzte/VKA/TVöD)

Endlich kommt der Tag, an dem Sie zum Chefarzt gehen und ihm Ihre Kündigung ins Gesicht sagen: “Ich werde kündigen!” Wie fühlt sich das für Sie an? Damit das Gefühl der Erleichterung bleibt und Sie schnell Ihren Arbeitgeber verlassen können, sollten Sie jedoch Ihre ärztliche Kündigungsfrist beachten.

Rechtsanwalt Martin Leufgen verrät uns nachfolgend, wie Sie als Arzt Ihren Arbeitsvertrag schnellstmöglich kündigen können. Er kennt ein Mittel, mit welchem Sie erfolgreich die (langen) Kündigungsfristen nach TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA und TVöD vermeiden können. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo Sie eine neue, wesentlich bessere Arztstelle finden.

Die einseitige Kündigung

Gute Gründe für eine Kündigung der Arbeitsstelle gibt es genügend. Für Ärzte sind meist die schlechten Arbeitsbedingungen ursächlich; und sie haben recht: Die Zufriedenheit von Ärzten unterscheidet sich zwischen Krankenhäusern, ja sogar einzelnen Abteilungen innerhalb des Hauses mitunter stark.

Doch bevor Mediziner ihre neue Stelle antreten, bedarf es zunächst ihrer einseitigen Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht notwendig. “Hier stellt sich unmittelbar die Frage nach der Länge der Kündigungsfrist”, merkt Herr Leufgen an.  

Kündigungsfristen für Ärzte nach TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA und TVöD

In den meisten Fällen enthalten die Arbeitsverträge einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen”, weiß Rechtsanwalt Leufgen. Demnach betrage die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer außerhalb der Probezeit “vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats”. Allerdings kann sich aus geltenden Tarifverträgen eine längere Kündigungsfrist ergeben. Dies trifft auf die meisten angestellten Ärzte zu:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist (TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA und TVöD)
Probezeit2 Wochen zum Monatsende
Bis zu 6 Monaten1 Monat zum Monatsende
Mehr als ein Jahr6 Wochen zum Quartalsende
Mindestens 5 Jahre3 Monate zum Quartalsende
Mindestens 8 Jahre4 Monate zum Quartalsende
Mindestens 10 Jahre5 Monate zum Quartalsende
Mindestens 12 Jahre6 Monate zum Quartalsende
Übersicht zur Kündigungsfrist für unbefristete Arbeitsverhältnisse nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit gemäß dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte), dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Liegt ein befristeter Vertrag nach TV-Ärzte, TV-Ärzte/VKA oder TVöD vor, so besteht jeweils eine gesonderte Kündigungsfrist.

Möchten Sie ein Arbeitsverhältnis beenden, welches erst seit wenigen Jahren besteht, so dürfte die ärztliche Kündigungsfrist tragbar sein. Sie sind aber bereits eine längere Zeit in Ihrer Klinik beschäftigt? Dann sollten Sie Ihre Kündigung gut vorbereiten. Ansonsten droht Ihnen eine außerordentlich lange Kündigungsfrist. 

Falls Sie beispielsweise Ihren Arbeitsvertrag gemäß TV-Ärzte nach zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit Anfang April per Kündigungsschreiben beenden, hätte dies Folgen: Ihre Kündigung würde dann erst zum 31. Dezember wirksam werden. Eine unangenehm lange Periode würde vor Ihnen liegen, in welcher Sie Ihren letzten Arbeitstag herbeisehnen. Schade wäre außerdem, dass Sie so manche attraktive Arztstelle noch nicht antreten dürften und demnach verpassen würden. Glücklicherweise gibt es jedoch einen Ausweg aus dieser Misere.

Der Aufhebungsvertrag

Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer ist klar: Sobald eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist das Arbeitsverhältnis belastet. Viele Mediziner werden nicht mehr ihre volle Leistungsbereitschaft zeigen (wollen); auf der anderen Seite drohen etwa Assistenzärzten im Zeitraum der Kündigungsfrist Nachteile bei der Qualität der Weiterbildung.

Es ist im Regelfall für beide Seiten sinnvoll, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Meist können Sie Ihre Arztstelle über diesen Weg wesentlich schneller kündigen. Herr Leufgen hat bereits unzählige Aufhebungsverträge gestaltet: “Ein Aufhebungsvertrag ist ein ‘normaler‘ zweiseitiger Vertrag, der sozusagen das Gegenteil des Arbeitsvertrags darstellt. Die Parteien, also der Arzt und das Krankenhaus bzw. dessen Rechtsträger, schließen einen Vertrag, der alle Modalitäten der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses regelt. Regelungsbedürftig sind hier beispielsweise das Austrittsdatum und der Ausgleich etwaig bestehender Überstunden.

Doch was wäre, wenn Arzt und Arbeitgeber keine Einigung bezüglich des Aufhebungsvertrags erzielen? Rechtsanwalt Leufgen empfiehlt in jedem Fall die Zuhilfenahme eines Rechtsbeistands. Dieser übernimmt dann Korrespondenz und Verhandlungen mit der Klinik. “In diesem Zusammenhang kann der Rechtsanwalt auch den Entwurf eines entsprechenden Aufhebungsvertrags vorbereiten, sodass das Krankenhaus ohne eigenen Arbeitsaufwand der Aufhebung ‘schnell und einfach’ zustimmen kann. Dies erhöht in einer Vielzahl der Fälle die Verhandlungsbereitschaft aufseiten der Klinik. In vielen Fällen kann dann eine sofortige Beendigung oder eine Beendigung zum Monatsende erreicht werden.

Glücklich mit einer neuen Arztstelle

Die Kündigungsfrist eines Tarifvertrags ist für Ärzte ein äußerst wichtiger Zeitraum. Nicht nur, dass sie viele (zähe) Monate wehren kann – sie kann auch darüber bestimmen, welche Stelle Sie als Nächstes antreten können. Lassen Sie sich Ihre berufliche Zukunft nicht von Formalien Ihres alten Arbeitsvertrags verbauen. Wie Sie sehen, ist die Kündigungsfrist nicht in Stein gemeißelt.

Wie geht es anschließend bei Ihnen weiter? Sollte Ihre nächste Arztstelle nicht lieber eine sein, bei welcher Sie dauerhaft glücklich sind und gerne arbeiten möchten? Dann nehmen Sie Kontakt mit Ärzteglück auf. Wir wollen, dass Sie Ihren Arztberuf lieben und keine Kündigung mehr benötigen.

Porträtfoto von Rechtsanwalt Martin Leufgen
Rechtsanwalt Martin Leufgen ist auf Kündigungsschutz- und Approbationsverfahren spezialisiert. Er unterstützt Human- und Zahnmediziner im Kündigungsverfahren. Mehr erfahren Sie auf der Website seiner Kanzlei.

Über den Autor

Niels C. Fleischhauer

Niels C. Fleischhauer

Inhaber von Ärzteglück

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