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Niels C. Fleischhauer

Opt-out-Regelung in der Medizin unterschreiben oder nicht? Was sind die Vor- und Nachteile für Ärzte?

Stellen Sie sich Folgendes vor: Es gibt ein Gesetz, das Sie schützt. Und Sie verzichten freiwillig auf diesen Schutz. Klingt verrückt? Doch nichts anderes ist die Opt-out-Erklärung. Viele Mediziner stimmen diesem Passus zu, ohne zu wissen, dass dadurch Teilaspekte des Arbeitszeitgesetzes für sie eingeschränkt werden. Grund genug für mich, um die Folgen der Opt-out-Regelung für Ärzte zu enthüllen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Nachteile und vielleicht auch Vorteile die Opt-out-Regelung für Mediziner haben kann. Dazu erklärt Benedikt Büchling – Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht von der Münsteraner „Kanzlei am Ärztehaus“ –, welche juristischen Konsequenzen mit ihr verbunden sind. Unser Ziel ist es, dass Sie genau wissen, ob Sie eine Opt-out-Regelung unterschreiben wollen oder nicht.

Arbeitszeitgesetz schützt Ärzte

Auch wenn es mancher Chefarzt oder Geschäftsführer nicht wahrhaben will – das Arbeitszeitgesetz findet selbst bei Medizinern Anwendung. Es begrenzt die zulässige Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche und zehn Stunden pro Tag. Doch die Realität in deutschen Kliniken sieht bekanntlich anders aus.

Jedes Jahr belegen neue Umfragen die Überlastung von Ärzten. Der MB-Monitor des Marburger Bundes etwa fand heraus, dass 57 Prozent der Mediziner mehr als die erlaubten 48 Wochenstunden leisten. 20 Prozent arbeiten wöchentlich sogar 60 Stunden oder mehr. Mein trauriger “Rekordhalter” ist ein Chefarzt mit sage und schreibe 96 Stunden, die er durchschnittlich pro Woche im Krankenhaus verbringt. Und laut dem Hartmannbund wurden rund 50 Prozent der Ärzte bereits aufgefordert, Überstunden nicht aufzuzeichnen. Kein Wunder also, dass es mit der Zufriedenheit von Ärzten meist nicht so gut bestellt ist.

Wie ist diese große Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorgaben und der Arbeitswirklichkeit zu erklären? Zunächst einmal sind Mediziner äußerst pflichtbewusst. Lieber leidet man selbst, als die Patienten und Kollegen “im Stich zu lassen”. Aber auch die Opt-out-Erklärung, die viele (ohne ihr Wissen) abgegeben haben, treibt die Arbeitszeiten in die Höhe.

Was ist eine Opt-out-Erklärung in der Medizin?

Eine Besonderheit des Arbeitszeitgesetzes ist, dass es die Möglichkeit zulässt, eingeschränkt zu werden. “Nach § 7 Abs. 2 lit. a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können tarifliche Regelungen geschlossen werden, nach denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft ohne Ausgleich überschritten wird”, erklärt Arbeitsrechtler Büchling. Dies bedürfe einer vorherigen schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers – der Opt-out-Erklärung, wobei das englische Verb “opt out” auf Deutsch “nicht mitmachen” bedeutet. Ob Ärzte die Opt-out-Regelung in Anspruch nehmen oder nicht, “obliegt der freien Entscheidung”, betont der Rechtsanwalt.

Gemäß einer weiteren Umfrage des Hartmannbundes haben 62 Prozent der Ärzte einer Opt-out-Regelung zugestimmt. Diese Zahl setzt aber voraus, dass allen bewusst ist, was sie unterzeichnet haben. Ich vermute daher, dass der Anteil noch deutlich höher liegt. Einige Mediziner berichteten mir, den Verweis auf die Tarifnorm, in welche eine Opt-Out-Erklärung eingebettet ist, einfach überlesen zu haben. Denn wer möchte schon zig Seiten eines Tarifwerks durchblättern, das vom Marbuger Bund im Sinne der Ärzteschaft ausgehandelt worden ist?

Bis zu 66 Wochenstunden

Bevor man einer Opt-out-Regelung in der Medizin zustimmt, dessen Inhalt man nicht genau kennt, sollten wir uns anschauen, was drinsteht – und welche (schwerwiegenden) Auswirkungen die Vereinbarung haben kann. Der “Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern” (TV-Ärzte/VKA) zum Beispiel enthält in seiner aktuellen Fassung folgende Passage: “Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen. Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.” Ein kurzer Vergleich, um das Ausmaß dieses Pensums einzuordnen: In den 1970ern begannen Arbeitskämpfe diverser Gewerkschaften um die Einführung der 35-Stunden-Woche. Und heute fordert die IG Metall für ihre Mitglieder die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 32 Stunden.

Ohne juristisches Hintergrundwissen bleibt dem Arbeitnehmer unklar, wann man zu den “begründeten Einzelfällen” zählt, die sogar 66 Wochenstunden zu leisten haben. “Ein begründeter Einzelfall dürfte z.B. bei einer vorübergehenden Unterbesetzung im Sinne eines Versorgungsengpasses vorliegen”, ist Herr Büchling überzeugt. Es ist anzunehmen, dass so manche Klinikleitung die Opt-out-Regelung überstrapaziert, um bei Bereitschaftsdiensten Personalkosten zu sparen.

Folgen der Opt-out-Regelung fürs Privat- und Berufsleben von Ärzten

Ärzte erhalten im Falle von Mehrarbeit bzw. der Übernahme von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstes ein zusätzliches Entgelt zu ihrem Festgehalt”, hebt Arbeitsrechtler Büchling hervor. Mehr Vorteile der Opt-out-Regelung für Ärzte wollten uns dann nicht einfallen. Wer in der Medizin mehr arbeiten und Geld verdienen möchte, kann das immer schaffen.

Die Abgabe einer Opt-out-Erklärung und die Verlängerung der Arbeitszeit können massive Auswirkungen auf die Stressintensität von Krankenhaus-Ärzten besitzen. Ich kenne einige Ärzte, die in der Folge an Burn-out leiden. Daneben erhalten Arbeitgeber ein mächtiges Instrument, das missbraucht werden könnte, in die Hand. “Nach der Intention des Gesetzgebers (Bundesdrucksache 15/1587, 31) muss der Arbeitgeber deshalb bei Anwendung der ‘Opt-out’-Arbeitszeitverlängerung durch besondere Regelungen sicherstellen, dass die Gesundheit des*der Arbeitnehmers*in wegen überlanger Arbeitszeiten nicht gefährdet wird. Allgemeine arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen reichen dafür nicht aus. Vielmehr müssen die Arbeitszeitverlängerungen auf bestimmte Zeiträume beschränkt werden. Es müssen zusätzliche Pausenregelungen und verlängerte Ruhezeiten bestehen. Ferner muss der Arbeitgeber besondere arbeitsmedizinische Untersuchungen anbieten und Höchstarbeitsgrenzen festlegen”, erläutert Rechtsanwalt Büchling.

Die Bewertung der Opt-out-Erklärung durch die Mediziner in meinem Netzwerk fällt durchweg negativ aus. Allerdings ist meine Stichprobe subjektiv und nicht repräsentativ. Ich weiß nicht, welche Erfahrungen Sie bislang gemacht haben. Der Hartmannbund indessen stellte 2019 fest, dass die Ärzteschaft bezüglich ihrer Wahrnehmung der Opt-out-Regelung tief gespalten ist. Ich kann mir vorstellen, dass die Ablehnung der Opt-out-Regelung mittlerweile – nach der Corona-Pandemie – deutlich überwiegt.

Opt-out-Erklärung unterschreiben oder nicht?

Womöglich stehen Sie gerade jetzt vor der schwierigen Entscheidung, ob Sie als Mediziner die Opt-out-Erklärung unterschreiben sollen oder lieber nicht. Mir ist bekannt, dass viele Mediziner die Angst umtreibt, ohne eine entsprechende Zustimmung keinen Arbeitsvertrag zu erhalten. Einige fürchten sich vor Nachteilen in ihrer Weiterbildung. “Es mag vorkommen, dass die Einwilligung in eine ‘Opt-out-Regelung’ und die damit einhergehende Bereitschaft zu überlangen Arbeitszeiten gewissermaßen Einstellungsvoraussetzung ist”, gibt Herr Büchling zu. Zugleich gelte jedoch das sogenannte „Maßregelungsverbot. Dieses besage: “Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen.” Dazu zähle er explizit auch Ärzte, die einer Opt-out-Regelung zugestimmt haben. “Etwaige Sorgen dürfen daher unbegründet sein”, beruhigt der Arbeitsrechtler. Weiterhin können beziehungsweise sollten Sie als Arzt eine Überlastungsanzeige stellen, wenn dies erforderlich ist.

Doch was tun, wenn man bereits unterzeichnet hat? Ist es möglich, eine getroffene Opt-out-Regelung wieder zu kündigen? Oder ist dann bereits alles zu spät? Nicht unbedingt, meint Rechtsanwalt Büchling. Ein Arbeitnehmer könne die “Einwilligung in die Verlängerung der Arbeitszeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen”. Theoretisch können Sie also eine Zeitlang testen, wie es Ihr Arbeitgeber mit den Arbeitszeiten hält. Und ja: Sie können die Opt-out-Regelung auch wieder kündigen, wenn Sie das wünschen.

Wertvolle Unterstützung bei Ihrer Entscheidung

Wie auch immer Sie sich entscheiden – eines ist klar: Die Opt-out-Regelung besitzt großen Einfluss auf die Arbeitszeiten. Sie bestimmt die Work-Life-Balance von Ärzten. Das sollte bei der Abgabe einer Opt-out-Erklärung immer berücksichtigt werden.

Sie haben Rechtsfragen zu Ihren Arbeitszeiten? Eventuell überlegen Sie sogar, juristisch gegen Ihren Arbeitgeber vorzugehen? Dann wenden Sie sich am besten an einen Medizin- und Arbeitsrechtler wie Herrn Büchling. Dadurch können Sie sich so manche schlechte Lebenserfahrung sparen.

Womöglich haben Sie in diesem Moment einen Arbeitsvertrag vor sich auf dem Tisch liegen. Sie schwanken, ob Sie die Opt-out-Regelung unterschreiben sollen oder nicht. Oder Sie wollen ganz generell Ihre Work-Life-Balance verbessern. Sie sind nicht mehr bereit, als Arzt die schlechten Arbeitsbedingungen in Ihrer Klinik mitzutragen. Dann empfehle ich Ihnen das Coaching von Ärzteglück. Dabei steht Ihnen eine Kollegin mit mehr als zwölf Jahren Coaching-Erfahrung zur Seite. Gemeinsam finden Sie genau das richtige Berufsfeld für Sie. Denn wir wollen, dass Sie Ihren Arztberuf lieben.

Porträtfoto vom Rechtsanwalt Benedikt Büchling
Benedikt Büchling ist Fachanwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Seine Münsteraner “Kanzlei am Ärztehaus” mit fünf Standorten ist auf Mandanten aus dem Gesundheitswesen spezialisiert. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.kanzlei-am-aerztehaus.de.

Über den Autor

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Niels C. Fleischhauer

Inhaber von Ärzteglück

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