Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte
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Niels C. Fleischhauer

Gebührenordnung für Ärzte: 8 wesentliche Vorteile der Abrechnung nach GOÄ mit Selbstzahlern und Privatpatienten

Es ist Montagmorgen. Mitten in der Grippesaison. Noch vor dem rappelvollen Wartezimmer befindet sich eine Warteschlange, die bis zur Eingangstür reicht. “Wenn diese Fließbandarbeit wenigstens anständig bezahlt würde”, denken Sie bei sich. Es sind diese Momente, in denen Kassenärzte sich nach einer privatärztlichen Tätigkeit sehnen.

Hier erfahren Sie, welche großen Vorteile die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) besitzt. Sie besitzen einen Kassensitz? Dann werden Sie erkennen, dass es für den Ausstieg aus dem vertragsärztlichen System nie zu spät ist. Obendrein gebe ich Ihnen den wertvollen Hinweis, mit wem Sie gemeinsam Ihre erfolgreiche Privatpraxis gründen können.

Gefangen im vertragsärztlichen System

Es vergeht kein Tag ohne Klagen der niedergelassenen Kassenärzte. Völlig zurecht. Sie bemängeln unter anderem zu wenig Zeit, ein zu geringes Budget und zu viele Patienten. Für Dankbarkeit seitens der Patienten ist nur wenig Platz. Nimmt man sich mehr beziehungsweise genügend Zeit, so macht sich dies spätestens bei der Quartalsabrechnung im Geldbeutel bemerkbar. Zudem drohen teure Regresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wie ein Damoklesschwert. Ich kenne persönlich einige Hausärzte, die sogar freiwillig mehr KV-Dienste übernehmen, um sich Hausbesuche finanziell leisten zu können.

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Jeder Kassenarzt kennt mindestens einen Kollegen, der eine Privatarztpraxis betreibt. Man spricht zwar nicht offen darüber; denn es wäre etwas schambehaftet; doch irgendwie scheint der privatärztliche Kollege den glücklicheren Eindruck zu machen. Was also ist so besonders an dieser geheimnisvollen GOÄ?

Was ist die Gebührenordnung für Ärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte bildet Regelwerk und rechtliche Grundlage zur Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Damit gilt die GOÄ für gesetzlich versicherte Selbstzahler im Zuge Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) und für Privatpatienten. Inhaltlich besteht die Gebührenordnung für Ärzte größtenteils aus der Auflistung der ärztlichen Tätigkeiten, welche darin als Ziffern geführt werden.

Das Dokument unterscheidet zwischen “Gebühren” für ärztliche Leistungen, “Entschädigungen” und dem “Ersatz von Auslagen”. Die Gebühren sind im “Gebührenverzeichnis” aufgeführt und geben Aufschluss zur Höhe der Vergütung von ärztlichen Leistungen. Zu den Entschädigungen zählen etwa das “Wegegeld” oder auch “Reiseentschädigungen” für zum Beispiel Hausbesuche. Als Auslagen wiederum gelten etwa Kosten für Medikamente, Verbandsmaterial oder Briefporto.

Wenn Sie sich die einzelnen Ziffern der GOÄ anschauen, wird Ihnen auffallen, dass einige Behandlungen und Untersuchungen darin gar nicht vorkommen. Dies liegt daran, dass des Regelwerks zuletzt 1996 überarbeitet wurde. Trotz der Kritik an der längst überfälligen Novellierung ist die GOÄ – verglichen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der vertragsärztlichen Versorgung – immer noch die wesentlich bessere Wahl. Dazu mehr weiter unten im Beitrag.

Bedeutung der GOÄ

Der Umsatz, welcher mit der GOÄ erzeugt wird, beläuft sich auf 11,7 Milliarden Euro jährlich. Das bedeutet im Mittel knapp 60.000 Euro Mehrumsatz pro Praxis – also zusätzlichen Umsatz, den man nicht erzielt hätte, wenn man statt mit der GOÄ über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet hätte. Tendenz steigend, obwohl der Punktwert seit 1996 nicht erhöht worden ist. Die Gebührenordnung für Ärzte leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung des Gesundheitswesens. Privatpatienten beteiligen sich zu einem überproportionalen Anteil daran, was nicht zuletzt den niedergelassenen Medizinern zugutekommt.

Allein die Abrechnung von IGeL-Leistungen über die GOÄ umfasst einen jährlichen Umsatz von ungefähr einer Milliarde Euro. Besonders stark werden IGeL von Gynäkologen, Orthopäden und Urologen erbracht. Haupttreiber sind verschiedene Ultraschalluntersuchungen und die Glaukom-Früherkennung. Beide Leistungen machen zusammen etwa 45 Prozent des Umsatzes durch die Abrechnung von IGeL-Leistungen aus.

Zwar sind die “Leistungen” schon Bestandteil der Abkürzung “IGeL”; dennoch hat sich die Bezeichnung “IGeL-Leistungen” eingebürgert. Daher verwende ich ihn in diesem Artikel.

Abrechnung nach GOÄ

Anders als im kassenärztlichen System sind bei der Abrechnung nach GOÄ Arzt und Patient Vertragspartner. Das bedeutet, dass Sie dem Patienten nach Abschluss der Leistung eine Rechnung ausstellen. Auf diesem beispielhaften Muster sehen Sie die notwendigen Pflichtangaben einer GOÄ-Abrechnung:

  • Datum der Leistungserbringung
  • Ziffern der abzurechnenden Leistungen
  • Leistungsbeschreibung
  • Betrag für jede erbrachte Leistung
  • Steigerungssatz – je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand der Leistung
  • Art und Betrag der Entschädigung
  • Art und Betrag der Auslagen
  • Sonstige Pflichtangaben, die für alle Rechnung gelten

Die Diagnose ist übrigens – entgegen anderslautender Gerüchte – kein notwendiger Bestandteil der Abrechnung nach GOÄ. Trotzdem geben sie viele Ärzte an, um die Abrechnung mit den Kostenträgern zu verbessern. Weiterhin sollten Sie beachten, dass für “Kleinbetragsrechnungen” von bis zu 250 Euro weniger Pflichtangaben notwendig sind.

Kalkulation des Betrags der GOÄ-Abrechnung

Erfahrungsgemäß stellt die korrekte Berechnung der Betragshöhe zu Beginn einer privatärztlichen Tätigkeit eine größere Herausforderung dar. Doch mit etwas Übung werden Sie sich schnell im “Zahlenwirrwarr” zurechtfinden. Außerdem gibt es verschiedene Dienstleister, die Ihnen diese Arbeit abnehmen können.

In der Gebührenordnung für Ärzte ist jeder Leistung eine Punktzahl zugewiesen. Je größer Ihr Aufwand zur Erbringung der Leistung ist, desto höher ist die Punktzahl. Diese wird mit dem Punktwert multipliziert, welcher aktuell 5,82873 Cent beträgt. Als Produkt erhalten Sie so den einfachen Gebührensatz.

Falls Sie sich wundern, warum der Punktwert derart krumm ist: 1996 betrug er noch 11,4 Pfennig. Nach der Währungsreform wurde er dem Wechselkurs von 1,95583 entsprechend auf Cent umgerechnet. Und seitdem hat sich nichts verändert.

Nach vorheriger schriftlich festgehaltener Vereinbarung mit den Patienten – der sogenannten “Abdingung” – dürfen Sie auch einen höheren Satz abrechnen. Heute ist meist der Regelhöchstsatz üblich. Je nach Art der Leistung fällt er so aus:

Art der LeistungRegelhöchstsatz
Persönliche ärztliche Leistungen2,3-facher Gebührensatz
Medizinisch-technische Leistungen1,8-facher Gebührensatz
Laboruntersuchungen1,15-facher Gebührensatz
Übersicht zu den Regelhöchstsätzen verschiedener Leistungen

Ursprünglich bildete der Regelhöchstsatz den maximalen Steigerungsfaktor. Doch heute können Sie den Höchstsatz in Anspruch nehmen, solange Sie diesen Schritt schriftlich und für den Patienten verständlich begründen:

Art der LeistungHöchstsatz
Persönliche ärztliche Leistungen3,5-facher Gebührensatz
Medizinisch-technische Leistungen2,5-facher Gebührensatz
Laboruntersuchungen1,3-facher Gebührensatz
Übersicht zu den Höchstsätzen verschiedener Leistungen

Am verständlichsten wird die Berechnung des Abrechnungsbetrags per GOÄ über ein Beispiel. Gemäß Gebührenordnung für Ärzte besitzt beispielsweise die Leistung “Blutentnahme, Vene” die Ziffer 250. Ihr Punktwert beträgt 40. Gehen wir davon aus, dass Sie den Regelhöchstsatz von 2,3 ansetzen. Dieses Beispiel für eine Abrechnung nach GOÄ berechnet sich wie folgt:

40 x 5,82873 Cent x 2,3 = 5,36 Euro

Übrigens sind auch gänzlich von der GOÄ abweichende Honorare möglich. Allerdings nur dann, wenn Sie diese vor der Leistungserbringung schriftlich mit dem Patienten vereinbart haben. Auch darf der Hinweis nicht fehlen, dass Kostenträger den Rechnungsbetrag eventuell nicht voll erstatten werden. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen sind davon ausgenommen. Darüber hinaus weist die Gebührenordnung für Ärzte darauf hin, dass der Patient “nicht unter Druck gesetzt werden” dürfe.

Häufig kommt die Frage auf, inwieweit Mediziner privatärztliche Leistungen an ärztliche oder nicht-ärztliche Mitarbeiter abgeben können. Zwar sind sogenannte “Delegationsleistungen” vorgesehen; aber zur Sicherheit sollten Sie eine solche Praxis mit Fachanwälten für Medizinrecht abstimmen. Dann wird auch Ihre Abrechnung nach GOÄ rechtssicher sein. Im Rahmen unserer Gründungs- und Praxisberatung werden wir Ihnen entsprechend qualifizierte Juristen vorstellen.

Besonderheiten der Gebührenordnung für Ärzte

Es ist nun schon mehrfach angeklungen: Die Gebührenordnung für Ärzte ist seit langem nicht reformiert worden. Aus diesem Grund finden sich manche Leistungen noch nicht im Gebührenverzeichnis wieder. Hier behilft man sich mit einem kleinen “Workaround”. So werden vergleichbare Leistungen in der GOÄ-Abrechnung aufgeführt und um ein großes A, kleines a oder das Wort “analog” ergänzt. Im Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer sehen Sie eine Auflistung.

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Auch die Abrechnung von Auslagen nach GOÄ ist anfangs durchaus kompliziert: Während Kosten für Medikamente oder Porto hinzuzählen, gehören Desinfektionsmittel, Augentropfen oder Einmalhandschuhe nicht zu den abrechenbaren Auslagen. Hier hilft nur Übung. Oder Sie holen sich Unterstützung.

Abrechnung von IGeL-Leistungen mit Selbstzahlern

Auch die Abrechnung von IGeL-Leistungen erfolgt nach GOÄ. Zu den IGeL gehören vor allem:

  • Kosmetische Eingriffe wie beispielsweise die Entfernung von Tätowierungen oder Warzen
  • Leistungen mit ausstehender Nutzenbewertung – zum Beispiel der Ultraschall der Eierstöcke oder die Glaukom-Früherkennung
  • Viele medizinische Beratungen im Bereich der Sportmedizin oder vor Fernreisen

Anders als im Umgang mit Privatpatienten herrscht unter niedergelassenen Ärzten häufig Unsicherheit, wie man IGeL-Leistungen anbieten darf. Schließlich sind es gesetzlich versicherte Selbstzahler gewohnt, ärztliche Leistungen kostenfrei zu erhalten. Soll man Individuelle Gesundheitsleistungen nun aktiv ansprechen oder sogar gezielt verkaufen? Immerhin wissen Patienten zumeist nichts von den über die Regelleistung hinausgehenden Möglichkeiten. Es wäre also im Sinne ihrer Gesundheit.

Im Zuge unserer Unternehmens- und Praxisberatung für Ärzte arbeiten wir auch mit entsprechenden Fachanwälten zusammen. Medizinrechtler klären gemeinsam mit Ihnen alle rechtlichen Fragen – beispielhaft:

  • In welchem Rahmen darf ich Patienten ein Angebot machen oder die Vorteile einer Leistung aufzeigen?
  • Welche Kompetenzen und Qualifikationen benötige ich?
  • Was darf ich an meine MFA delegieren?
  • Wie umfangreich ist die Aufklärung?
  • Wie hat ein rechtssicherer Behandlungsvertrag auszusehen?

Warum die Abrechnung nach GOÄ besser ist

Ich habe es in diesem Beitrag mehrfach erwähnt: Die letzte Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte fand 1996 statt. Dennoch weist die Abrechnung nach GOÄ gegenüber dem vertragsärztlichen System einige entscheidende Vorteile auf:

  1. GOÄ ist deutlich lukrativer
    Die Abrechnung nach GOÄ ist deutlich profitabler als der EBM. Je mehr Privatpatienten eine Praxis besuchen, desto höher liegt der Reinertrag. Eine Privatpraxis lohnt sich also finanziell. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die abrechenbaren Leistungen in Relation viel einträglicher sind.
  2. Keine Budgetierung
    Vertragsärztlichen Leistungen sind im Alltag häufig unzureichend. Die Budgetierung sorgt dafür, dass eine ausreichende Versorgung der Patienten häufig mit finanziellen Einbußen des Mediziners einhergeht. Im privatärztlichen Bereich dagegen existiert keinerlei Budgetierung, was die ersehnte “bessere Medizin” ermöglicht.
  3. Höhere Liquidität
    Bei der Abrechnung mit Privatpatienten und von IGeL-Leistungen nach GOÄ erhalten Sie Ihr Geld wesentlich schneller. In vielen Fällen begleichen Privatpatienten und Selbstzahler die Rechnung umgehend nach erbrachter Leistung noch vor Ort. Auf diese Weise profitieren Sie von einer besseren Zahlungsfähigkeit.
  4. Freiheit
    Ein größerer finanzieller Spielraum ist gleichbedeutend mit mehr unternehmerischer und privater Freiheit. So werden eine (zumindest teilweise) Abgabe des Kassensitzes und der schrittweise Umstieg auf Privatpatienten sowie gesetzlich versicherte Selbstzahler möglich. In jedem Fall haben Sie mit einer privatärztlichen Tätigkeit mehr Zeit für Ihre Patienten und Ihr Privatleben.
  5. Keine Regresse
    GOÄ-Abrechnungen werden nicht durch Regresse oder Quartalsprüfungen beanstandet.
  6. Höhere Wertschätzung
    Patienten, die ihre in Anspruch genommenen Leistungen selbst bezahlen, können ihnen einen unmittelbaren Wert beimessen. Sie wissen den Wert Ihrer Arbeit buchstäblich zu schätzen. Diese Zusammenarbeit ist so ganz anders – befriedigender, nachhaltiger und ernsthafter –, als sie oftmals in Kassenpraxen vorkommt.
  7. Weniger Dokumentationsaufwand
    Keine Budgetierung und Regresse sowie insgesamt weniger Vorgaben – wenn Sie Ihre Abrechnung nach GOÄ machen, sinkt der bürokratische Aufwand.
  8. Abrechnung mit Potenzial
    Die Leistungen im vertragsärztlichen System werden schleichend abnehmen, während die Nachfrage nach einer ausreichenden medizinischen Versorgung steigen wird. Und mit ihr die Zahlungsbereitschaft – vor allem bei den gesetzlich versicherten Selbstzahlern. Dazu passt, dass die deutschen Privatvermögen Jahr für Jahr steigen.

Unterstützungsangebote

Die Gebührenordnung für Ärzte wirkt auf den ersten Blick etwas unübersichtlich. Doch bei näherer Betrachtung verliert das Regelwerk seinen Schrecken. Zudem gibt es mittlerweile ein paar nette Programme, die Ihnen die Abrechnung nach GOÄ erleichtern – etwa die App iGOÄ mit praktischer Suchfunktion.

Außerdem ist es äußerst sinnvoll, wenn Sie sich externe Hilfe organisieren. Sie können viele Aufgaben, die bei der privaten Abrechnung anfallen, delegieren – zum Beispiel die Abrechnungsoptimierung. Die darauf spezialisierten Dienstleister sorgen dafür, dass Sie keine Ziffer vergessen und auch die richtige beziehungsweise wirtschaftlich günstigere abrechnen. Weiterhin lassen sich so rechtliche Fallstricke und blöde Fehler vermeiden. So sind etwa verschiedene Kombinationen von Ziffern in der GOÄ-Abrechnung nicht erlaubt. Dieser Beitrag setzt sich intensiv mit dem Thema auseinander.

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Im Netzwerk von Ärzteglück finden Sie noch weitere Anbieter:

  • Abrechnungsbüros für die Zahlungsabwicklung und das Mahnverfahren
  • Servicedienstleister für Telefon- und E-Mail zur Terminvereinbarung und Kommunikation mit Patienten
  • Anbieter von Praxissoftware
  • Marketing-Agenturen für die Patientengewinnung

Nicht zuletzt sollte eine anwaltliche Beratung nicht fehlen. Einige Gründe habe ich in diesem Beitrag bereits genannt. Darüber hinaus gilt es vor allem, steuerliche Aspekte abzuklären. So sind Ärzte als Freiberufler zwar von Umsatz- und Gewerbesteuer befreit; aber dies ist keineswegs ein Dauerzustand, wenn man es falsch angeht. Im Rahmen unserer Gründungs- und Praxisberatung lernen Sie spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater kennen, die Sie beraten können.

Eine erfolgreiche Privatpraxis gründen

Die GOÄ besitzt gegenüber dem vertragsärztlichen System große Vorteile. Eine privatärztliche Tätigkeit oder sogar Privatarztpraxis ist daher äußerst lohnenswert. Und wie Sie sehen, brauchen Sie sich neben der reinen Leistungserbringung um nicht viel zu kümmern. Sie können als selbstständiger Privatarzt alle Aufgaben delegieren. Wann also werden Sie privatärztlich abrechnen?

Ob Sie ohne Facharzt eine Privatpraxis gründen, als Kassenarzt umsteigen wollen oder eine privatärztliche Nebentätigkeit suchen – Ärzteglück unterstützt Sie auf Ihrem Weg. Wir stellen Ihnen eine erfahrene Fachärztin und Gründerin als Gründungs- und Praxisberaterin zur Seite. Wenn der Bedarf besteht, begleitet sie Kollegen von den ersten Planungen bis hin zur Praxiseröffnung und darüber hinaus. Sie sind also nicht alleine. Wir wollen, dass Sie Ihren Arztberuf lieben. Doch die Beratung ist zeitaufwendig und die Plätze knapp. Nehmen Sie also am besten kurzfristig Kontakt zu uns auf.

Zusammenfassung: 8 wesentliche Vorteile der Abrechnung nach GOÄ mit Selbstzahlern und Privatpatienten

  1. GOÄ ist deutlich lukrativer
  2. Keine Budgetierung
  3. Höhere Liquidität
  4. Freiheit
  5. Keine Regresse
  6. Höhere Wertschätzung
  7. Weniger Dokumentationsaufwand
  8. Abrechnung mit Potenzial

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Niels C. Fleischhauer

Inhaber von Ärzteglück

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